§ 1
1. Die Gesellschaft führt den Namen „Juristische Studiengesellschaft“ und hat ihren Sitz in Karlsruhe.
2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
4. Die Gesellschaft hat sich als Aufgabe gesetzt, ein Bindeglied zwischen den Juristen und den an Recht und Wirtschaft Interessierten zu sein. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltung von Vorträgen und Diskussionen, die den Mitgliedern fachliche Anregung bieten, ihnen die Kenntnisse und Erfahrungen der einzelnen Rechtsgruppen vermitteln und ihrer persönlichen Fühlungnahme dienen. Auch durch Organisieren von Arbeitsgemeinschaften will sie diese Ziele in geeigneten Fällen zu erreichen suchen. Sie will es sich ferner auch angelegen sein lassen, Anregungen auf anderen Bildungsgebieten zu geben. Politische Ziele sind ausgeschlossen.
§ 2
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vielmehr darf die Gesellschaft keine anderen als die in § 1 dargelegten gemeinnützigen Zwecke verfolgen und keinen Gewinn erstreben.
§ 3
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft; die Zahlung einer Vergütung für die Führung der Verwaltung oder für ähnliche Zwecke ist ausgeschlossen.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Studiengesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
1. Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer mindestens die erste juristische Staatsprüfung bestanden oder einen juristischen akademischen Grad erworben hat. Andere an der Rechtswissenschaft interessierte natürliche oder juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen können Mitglied werden, wenn dies der Förderung des Gesellschaftszwecks dient. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, beschließt der geschäftsführende Vorstand.
2. Der Austritt aus dem Verein kann nur auf das Ende des laufenden Kalenderjahres erklärt werden und hat durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zu erfolgen.
3. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen.
§ 6
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ermäßigen oder von der Einziehung des Beitrages absehen.
§ 8
1. Der Vorstand besteht aus 12 jeweils für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern. Für jedes Vorstandsmitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorstand; bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenverwalter. Es wählt ferner deren Stellvertreter.
3. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sowie sein Stellvertreter ist für sich allein für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt.
§ 9
1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich zur Entgegennahme der vom Kassenverwalter vorzulegenden Abrechnung über das laufende Jahr und zur Wahl des Vorstandes einberufen.
2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen:
a) wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet,
b) wenn es von mindestens 25 Mitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
3. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Versammlung mit audiovisueller Datenübertragung in einem nur für Mitglieder zugänglichen Kommunikationsraum) abgehalten werden. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
4. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Schriftführer der Gesellschaft. In der Einberufung ist die Tagesordnung anzugeben. Findet die Mitgliederversammlung virtuell statt, sind in der Einberufung außerdem die für die Teilnahme erforderlichen Zugangsdaten mitzuteilen.
5. Über die gefassten Beschlüsse ist von dem Schriftführer oder von einem vom Vorsitzenden des Vorstandes mit der Vertretung des Schriftführers betrauten Mitglied ein Protokoll aufzunehmen und zu unterzeichnen.
§ 10
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft zu gleichen Teilen an die Universitäten in Freiburg, Heidelberg, Tübingen, Mannheim und Konstanz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Soweit die Zuwendung nicht angenommen werden sollte, fällt der betreffende Teil des Vermögens an das Deutsche Rote Kreuz.
Karlsruhe, im November 2021